Wie bekomme ich als Student eine Aufenthaltsgenehmigung?
Dieses Visum ist für die Dauer der Tätigkeit gültig, für die es beantragt wurde, immer über 90 Tage und mit einer Höchstdauer von einem Jahr. Das Visum wird persönlich bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Landes, wo der Ausländer seinen Wohnsitz hat, beantragt und innerhalb eines Monats nach dem Antrag erteilt.
Wie bekomme ich eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung?
Bei einer Genehmigung auf unselbstständige Erwerbstätigkeit steht es dem Arbeitgeber zu, den Antrag zu stellen. Im Fall einer selbstständigen Erwerbstätigkeit muss der Betroffene selbst die Aufenthaltsgenehmigung bei der Ausländerbehörde in Alicante oder in Altea, je nach Wohnsitz, beantragen. Die Wirksamkeit der gewährten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung unterliegt der Zugehörigkeit und Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung.
Müssen die Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz in Spanien ihren Führerschein oder Fahrausweis erneuern?
In Artikel 15.4 der Verordnung über Kraftfahrzeugführer (Königliche Verordnung RD 818/2009 vom 8. Mai) wird die Verpflichtung der Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz in Spanien in Bezug auf die Erneuerung des Führerscheins bestimmt.
Diese Verpflichtung bezieht sich auf:
– Unionsbürger, die seit 2 Jahren einen rechtmäßigen Aufenthalt in Spanien haben, wobei die besagte Frist seit dem 19. Januar 2013 gilt, d.h. das Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2006/126/EG. – Unionsbürger, deren Führerschein unbefristet oder mehr als 15 Jahre gültig ist, wie bei Führerscheinen der Gruppe 1 (AM, A1, A2, A, B und BE), oder mehr als 5 Jahre gültig ist, wie bei Führerscheinen der Gruppe 2 (BTP, C1, C1E, C, CE D1, D1E, D, DE).
Diese Personen müssen ihren Führerschein ab dem 19. Januar 2015 erneuern.
Unionsbürger, die sich nach dem 1. Januar 2013 in Spanien niedergelassen haben, haben ihren Führerschein zwei Jahre nach dem Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung zu erneuern (wenn, beispielsweise, ein Unionsbürger seinen rechtmäßigen Aufenthalt am 06.06.2014 erhalten hat, muss er seinen Führerschein ab dem 06.06.2016 erneuern).
Des Weiteren müssen diejenigen Unionsbürger mit Aufenthalt in Spanien und Führerschein der Europäischen Union den Führerschein erneuern, wenn er abgelaufen ist oder bald abläuft.
Zur Erneuerung des Führerscheins in den o.g. Fällen müssen die rechtmäßigen Einwohner, die im Besitz eines Führerscheins ihres Heimatlandes sind und seit zwei oder mehr Jahren in Spanien wohnen, einen Termin vereinbaren. Die Terminvereinbarung kann telefonisch unter der Nummer 060 oder über die Internetseite der spanischen Verkehrsbehörde (DGT) erfolgen. Hier werden Sie über die Terminfristen, die Verwaltungsanforderungen, die einzureichenden Unterlagen und alle erforderlichen Schritte, die zur korrekten Erneuerung des Führerscheins benötigt werden, informiert.
Gesetzgebung: Richtlinie 2006/126/EG. Artikel 15 der Königlichen Verordnung RD 818/2009 vom 8. Dezember, wonach die Kraftfahrzeugverkehrsordnung verabschiedet wird.
Was ist an der Verordnung (EU) 650/2012 in Bezug auf das anwendbare Gesetz auf die Erbfolge neu?
Die wichtigsten in Bezug auf diese Verordnung zu berücksichtigenden Fragen sind:
- Diese Verordnung findet auf alle Staaten der Europäischen Union Anwendung, außer im Vereinigten Königreich, in Irland und Dänemark
- Diese Vorschrift wird auf Personen angewendet, die am 17. August 2015 oder nach diesem Datum sterben.
- Die vor dem 17. August 2015 gewährten Testamente bewahren weiterhin ihre Gültigkeit, obwohl es empfehlenswert ist, die Beratung eines Notars oder eines Anwalts heranzuziehen, um festzustellen, ob die darin enthaltenen Bestimmungen über das anwendbare Gesetz weiterhin gültig sind.
- Die Vorschrift bestimmt die Möglichkeit der Person, die das Testament gewährt, das auf ihre Erbschaft anzuwendende nationale Gesetz zu wählen, indem eine Reihe einfacher Voraussetzungen zu erfüllen sind. Das anwendbare Gesetz kann sogar dasjenige eines Nicht-Mitgliedstaates der EU sein.
- Die Vorschrift regelt die zivilrechtlichen Aspekte aller Übertragungsformen von Vermögen, Rechten und Verpflichtungen von Todes wegen, sowohl bei einer freiwilligen Übertragung (Testament) oder im Todesfall ohne Testament.
Gesetzgebung: Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
Was ist die Meldebehörde (Padrón municipal)?
Die Meldebehörde (Padrón Municipal) ist ein Register der Verwaltung, in das alle Einwohner einer Gemeinde eingetragen werden. Darin werden u.a. die persönlichen Daten der betroffenen Person, die Staatsangehörigkeit, die Personalausweis- oder Passnummer, das Bildungsniveau und der gewöhnliche Wohnsitz gespeichert. Die Eintragung in das Melderegister gilt als Nachweis des Wohnortes sowie des gewöhnlichen Wohnsitzes in einer Gemeinde. Allerdings ist sie kein Beweis für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Spanien, noch verleiht sie dem eingetragenen Bürger Rechte, die ihm gemäß der gültigen Gesetzgebung nicht zustehen. Durch die Anmeldung sollen die Einwohner einer Gemeinde gezählt und identifiziert werden, um im Einklang mit dem jeweiligen Bevölkerungsvolumen die entsprechenden öffentlichen Leistungen (Gesundheitszentren, Schulen, öffentliche Verkehrsmittel, usw. …) zur Verfügung stellen zu können. Die spanische Gesetzgebung verpflichtet jede Kommunalverwaltung ihren Bürger bestimmte kommunale Leistungen zur Verfügung zu stellen.
Je mehr Einwohner folglich eine Gemeinde hat, desto größer ist die Zahl der pflichtmäßig zu erbringenden Leistungen. Die Eintragung im Padrón ist ebenfalls Voraussetzung für grundlegende Leistungen wie die Schulanmeldung, soziale Grundversorgung oder der Erhalt einer Krankenversicherungskarte (Tarjeta Sanitaria).
Wie und wo kann ich mich anmelden?
Die Eintragung im Padrón hat in der Gemeinde zu erfolgen, in der der Bürger seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Falls er mehrere Wohnsitze in Spanien haben sollte, wird die Anmeldung im Padrón in der Gemeinde durchgeführt, in der er die meiste Zeit des Jahres verbringt. Das Eintragen bei der Meldebehörde [Padrón Municipal] ist kostenlos. Alle in Spanien lebenden Personen sind verpflichtet, sich im Melderegister der Gemeinde, in der sie gewöhnlich wohnen, einzutragen. Der Antragsteller hat zur Eintragung seinen Ausweis, Reisepass oder, falls vorhanden, die Eintragungsbescheinigung des Zentralregisters für Ausländer (Certificado de Inscripción en el Registro Central de Extranjeros), eine vorläufige Asylbescheinigung oder ein anderes gültiges, von einer spanischen Behörde ausgestelltes Ausweisdokument für ausländische, nicht europäische Bürger, im Original und Kopie, vorzulegen. Zusätzlich muss ein Nachweis über den gewöhnlichen Wohnsitz vorgelegt werden, wofür z.B. folgende Unterlagen dienen:
Eigentumsurkunde, Mietvertrag oder andere Mittel, die den Wohnsitz nachweisen. Alle Gemeindemitglieder sind verpflichtet der Gemeindeverwaltung Veränderungen ihrer persönlichen Umstände mitzuteilen, falls diese eine Änderung der genannten Angaben mit sich bringen.
Was ist und wofür dient die NIE?
Die Ausländeridentifikationsnummer (NIE) ist eine persönliche, einzige und exklusive Nummer, welche von der Generaldirektion der Polizei den Ausländern zugeordnet wird. Diese Nummer muss in allen öffentlichen Dokumenten, die dem ausländischen Bürger in Spanien ausgestellt werden, auf allen Anträgen an die Verwaltung und häufig bei Verhandlungen zwischen Privatpersonen (Banken, Versicherungen…) erscheinen. Die NIE ist kein Identitätsdokument, weshalb der europäische Bürger neben der NIE auch ein entsprechendes Identitätsdokument vorzulegen hat (Reisepass, Personalausweis seines Landes…) Die NIE kann in Spanien oder im Ausland über die spanische Botschaft oder das zuständige Konsulat beantragt werden. In Spanien muss die NIE bei der zuständigen Staatspolizei (Comisaría del Cuerpo Nacional de Policía) der Gemeinde, in der der Bürger wohnt, beantragt werden. Die zuständige Polizeibehörde jeder Gemeinde in der Provinz Alicante sowie die erforderlichen Unterlagen können unter folgender Adresse eingesehen werden.
Links: http://www.consultor.com/oue
Wie und wo bekomme ich die NIE?
Ausländer, die sich in der Provinz Alicante aufhalten und eine N.I.E. benötigen, haben den Antrag persönlich bei der zuständigen Staatspolizei der Provinz zu stellen.
Derzeit stehen folgende Stellen zur Verfügung:
- ALICANTE (in den Geschäftsräumen der Ausländerbehörde in Alicante, in der Straße c/ Ebanistería, 4)
In den Polizeibehörden in:
- ALCOY
- BENIDORM
- DENIA
- ELCHE
- ELDA
- ORIHUELA
- ORIHUELA COSTA
- TORREVIEJA
Neben den genannten Ortschaften steht eine Polizeistelle für diesen Zweck in der STADTVERWALTUNG VON TEULADA zur Verfügung. Das zu diesem Zweck auszufüllende Antragsformular wird als (EX-15) bezeichnet. Ausländer dürfen sich nicht vorschriftswidrig in Spanien aufhalten. Links: http://www.consultor.com/oue
Ich bin Bürger eines Mitgliedstaates der EU, was ist und wie bekomme ich die Registrierungsbescheinigung der EU?
Derzeit stehen folgende Stellen zur Verfügung:
ALCOY (in der Dienststelle der Staatspolizei)
ALICANTE (in der dafür vorgesehenen Dienststelle der Staatspolizei in der Ausländerbehörde in Alicante, Straße C/Ebanistería 4)
ALTEA (in der Ausländerbehörde von Altea)
BENIDORM (in der Dienststelle der Staatspolizei)
DENIA (in der Dienststelle der Staatspolizei)
ELCHE (in der Dienststelle der Staatspolizei)
ELDA (in der Dienststelle der Staatspolizei)
ORIHUELA (in der Dienststelle der Staatspolizei)
ORIHUELA COSTA (in der Dienststelle der Staatspolizei)
TEULADA in der dafür vorgesehenen Dienststelle der Staatspolizei in der Stadtverwaltung von Teulada)
TORREVIEJA (in der Dienststelle der Staatspolizei)
Die Eintragungsbescheinigung als EU-Bürger im Zentralregister für Ausländer ist ein Geschäftsgang, der von der betroffenen Person persönlich auszuführen ist.
Folgende Unterlagen sind dabei vorzubringen:
• Gültiger Reisepass oder Personalausweis, und falls dieser ungültig sein sollte, das abgelaufene Dokument und den Nachweis über den Erneuerungsantrag.
• Der entsprechende Zahlungsbeleg für die Gebühren (für das Jahr 2013 betrugen sie 10,40 €), welche vor der Ausstellung der Registrierungsbescheinigung zu begleichen sind.
• Das offizielle Antragsformular. (Ex-18)
Nach Einzahlung der Gebühren und Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen erhält der EU-Bürger sofort die Registrierungsbescheinigung aus der der Name, die Staatsangehörigkeit, die Adresse, die Ausländeridentifikationsnummer und das Registrierungsdatum zu entnehmen sind.
Links:
http://extranjeros.inclusion.gob.es/es/informacioninteres/InformacionProcedimientos/index.html
Wie bekomme ich die spanische Staatsangehörigkeit?
Die Erlangung der spanischen Staatsangehörigkeit für einen Ausländer stellt den höchsten rechtlichen Ausdruck seiner Integration in unserem Land dar. Die Staatsangehörigkeit wird vom Staat gewährt und sie ermöglicht die Wahrnehmung der wesentlichen Rechte, die anderenfalls nicht wahrgenommen werden könnten, wie das Wahlrecht, das Recht auf bestimmte oder spezifische Arbeitsstellen oder der Zugang zu bestimmten öffentlichen Stellen.
Die Gewährung der Staatsangehörigkeit ist nicht frei. Sie unterliegt der Erfüllung bestimmter vom Staat und vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen und kann folglich aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder nationalem Interesse abgelehnt werden. Die Aneignung der spanischen Staatsangehörigkeit kann, je nach den individuellen Umständen, über verschiedene Wege erfolgen:
infolge des Aufenthalts in Spanien, durch Wahlerklärung, durch Einbürgerungsurkunde, durch den faktischen Personenstand und über den Weg der einfachen Vermutung.
Was für Implikationen hat die doppelte Staatsangehörigkeit?
Die Konkurrenz von zwei Staatsangehörigkeiten in ein und derselben Person hat eine doppelte rechtliche Bindung zur Folge. Eine Person mit doppelter Staatsangehörigkeit ist gleichzeitig Staatsbürger von zwei Ländern und genießt folglich den rechtlichen Status der Bürger beider Staaten. Das heißt jedoch nicht, dass diese Personen gleichzeitig der Gesetzgebung beider Länder unterzogen werden, sondern, dass Mittel zum Einsatz gebracht werden, damit „eine der Staatsangehörigkeiten bevorzugt wird“ und damit ein klarer Bezugspunkt in Sachen Bürger-Staat-Beziehung erreicht wird.
Zu diesem Zweck nimmt die Mehrzahl der Abkommen über die doppelte Staatsangehörigkeit als Bezugspunkt den gewöhnlichen Wohnsitz, sodass Bürger mit doppelter Staatsangehörigkeit nicht ständig zweien Gesetzgebungen unterliegen, sondern nur derjenigen, in der sie den Wohnsitz festgelegt haben. Das findet vor allem Anwendung bei Angelegenheiten wie der Ausstellung eines Reisepasses, das diplomatische Schutzrecht, der Ausübung der Zivilrechte und der politischen Rechte, der Arbeits- und Sozialversicherungsrechte und der militärischen Verpflichtungen.
Wer kann die doppelte Staatsangehörigkeit haben?
Die doppelte Staatsangehörigkeit ist mit folgenden Ländern möglich: iberoamerikanische Länder, Andorra, Philippinen, Äquatorialguinea und Portugal. Iberoamerikanische Länder sind für diesen Zweck jene, in denen die spanische oder portugiesische Sprache eine der offiziellen Sprachen des Landes darstellt. Im Sinne der doppelten Staatsangehörigkeit werden folglich Haiti, Jamaika, Trinidad, Tobago und Guyana nicht als iberoamerikanische Länder betrachtet, wohl aber Puerto Rico.
Weitere Auskunft: http://www.mjusticia.gob.es/cs/Satellite/es/1215198282690/EstructuraOrganica.html
Was wird benötigt, um Dienstleistungen wie Strom, Wasser oder Telefon anzumelden?
Das Anmelden zu Versorgungsdienstleistungen für eine Wohnimmobilie, ob neu oder gebraucht, hängt von den städtischen Verordnungen ab, in denen sich die Immobilie befindet. In der Regel sind jedoch die gleichen Unterlagen erforderlich.
Die Versorgungsdienstleistungen werden mit jedem einzelnen Versorgungsunternehmen vertraglich vereinbart (Strom, Wasser, Telefon, Gas usw.). Es gibt normalerweise mehrere Anbieter einer gleichen Dienstleistung (außer Wasser, das in der Regel als Monopol angeboten wird) und deshalb ist es interessant, mehrere Angebote vor der Anmeldung einzuholen.
Der Vertrag wird im Regelfall schriftlich, telefonisch oder per Internet unterzeichnet. Es ist wichtig, dass Sie eine Kopie anfordern, um klare Informationen wie Ihre Kundennummer, die Zählernummer, falls vorhanden, die wirtschaftlichen und technischen Bedingungen des Dienstes (z.B. vertraglich vereinbarter Strom) usw. zu erhalten.
Die städtebaulichen Vorschriften der Autonomen Region Valencia (Comunidad Valenciana) legen fest, dass es zum Anmelden der Dienstleistungen bei den Versorgungsunternehmen für Wasser, Strom, Gas, Telefonie, und Telekommunikation eines Nachweises über die Beschaffung der entsprechenden städtebaulichen Unterlagen des Inhabers der Bauarbeiten bedarf, die der Beteiligte als Kopie vorzulegen hat.
Üblicherweise werden folgende Unterlagen von den Versorgungsunternehmen verlangt:
- Mitteilung über den Erstbezug der Immobilie oder nachträgliche Mitteilungen, wenn mehr als 10 Jahre nach Abschluss der Arbeiten vergangen sind. Die Stadtverwaltung stellt in der Regel ein Zertifikat über die Bewohnbarkeit oder Zweitbelegung aus, wobei jedoch die Erklärung in der Regel ausreicht, um die Dienstleistung zu erwerben.
- Technische Unterlagen über die ausreichende Ausstattung der Wohnimmobilie (Strom, Rohrleitungen usw.), um die Versorgung aufnehmen zu können.
- Nachweis über die Identität des Antragstellers (Personalausweis, Reisepass, Ausländeridentifikationskarte usw.).
- Dokument, das das Eigentum oder die Belegung der Wohnung durch den Antragsteller bescheinigt (Eigentumsurkunde, Mietvertrag usw.).
Gesetzgebung:
Artikel 214 und 226 des Gesetzes 5/2014 vom 25. Juli über Raumordnung, Städtebau und Landschaft der Autonomen Region Valencia (Ley 5/2014, de 25 de julio, de Ordenación del Territorio, Urbanismo y Paisaje, de la Comunitat Valenciana).
Städtische Verordnung oder Zulassungsverordnung
Link:
Was tun, wenn ich die Ausländeridentifikationsnummer (NIE) verliere? Oder, wenn sich meine Anschrift ändert?
Die Ausländeridentifikationsnummer (NIE) ist eine Nummer, die in Spanien jede Person mit einer anderen Nationalität als die Spanische identifiziert, die Amtshandlungen wirtschaftlicher, beruflicher oder sozialer Natur mit den Behörden durchführt, wobei diese Nummer personenbezogen, einzigartig und exklusiv ist.
Die NIE kann in verschiedene Dokumente aufgenommen werden, wie z.B. in die von der Staatlichen Steuerverwaltung (Agencia Estatal de la Administración Tributaria) ausgestellten NIE-Bescheinigung, die die Angaben des Ausländers enthält, jedoch ohne Foto; die Einreisebescheinigung des Unionsbürgers in das Ausländerzentralregister (Registro Central de Extranjeros), in die Gemeinschaftsfamilienkarte (Tarjeta de Familiar Comunitario) oder in die Ausländeridentifikationskarte (Tarjeta de de Identificación de Extranjeros).
Die in diesen Dokumenten enthaltenen Daten müssen auf dem neuesten Stand sein. Sollten diese variieren, vor allem die Anschrift, ist der Staatsbürger verpflichtet, die spanischen Behörden zu informieren, damit diese Daten geändert werden und ein neues Dokument mit den richtigen Daten ausgestellt werden kann.
Sollte das betreffende Dokument verloren gehen, sind die spanischen Behörden über diesen Verlust zu informieren und es muss ein Duplikat des verlorenen Dokuments beantragt werden. Die Gültigkeit des neuen Dokuments ist die gleiche wie die des verlorenen Dokuments.
Die Ausstellung der Registerbescheinigungen oder der Daueraufenthaltskarten erfolgt in jedem Fall nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Mustern und gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr.
Gesetzgebung:
Königliche Verordnung 240/2007 vom 16. Februar über die Einreise, den freien Verkehr und den Aufenthalt von Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Spanien (Real Decreto 240/2007, de 16 de febrero, sobre entrada, libre circulación y residencia en España de ciudadanos de los Estados miembros de la Unión Europea y de otros Estados parte en el Acuerdo sobre el Espacio Económico Europeo).
Königliche Verordnung 240/2007 vom 16. Februar über die Einreise, den freien Verkehr und den Aufenthalt von Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Spanien.
Link:
ist eine Apostille in einem Dokument und wann wird sie benötigt?
Die Apostille ist ein Vermerk auf einem öffentlichen Dokument, der die Echtheit der Unterschrift der öffentlichen Dokumente, die in einem Land ausgestellt wurden, bescheinigt, und in jedem anderen Land des Übereinkommens anerkannt werden muss, ohne dass eine andere Art der Authentifizierung erforderlich ist.
Sie können die Länder, die das Haager Übereinkommen unterzeichnet haben, unter Links konsultieren.
Folgende Dokumente können mit einer Apostille versehen werden:
- Gerichtsurkunden, die von einer Behörde oder einem Beamten ausgestellt wurden, die mit einer staatlichen Gerichtsbarkeit verbunden sind, einschließlich solcher, die von der Staatsanwaltschaft (Ministerio Fiscal) oder von einem Rechtsanwalt der Justizverwaltung, einem Beamten oder Gerichtsvollzieher stammen.
- Amtliche Beglaubigungen auf privaten Dokumenten, wie z.B. die Beglaubigung der Registrierung eines Dokuments, die Beglaubigung der Sicherheit eines Datums und die offizielle und notarielle Beglaubigung von Unterschriften auf privaten Dokumenten.
Um ein Dokument der öffentlichen Verwaltung oder des Gerichts (einschließlich der Dokumente aus dem Zivilregister) mit einer Apostille zu versehen, kann sich der Staatsbürger an eine der untengenannten zuständigen Behörden wenden:
- Zentrale Anlaufstelle für den Bürger des Justizministeriums (Oficina Central de Atención al Ciudadano)
- Territoriale Verwaltung des Justizministeriums (Gerencias Territoriales)
- Regierungssitze (Secretarías de Gobierno) der Obersten Gerichtshöfe (Tribunales Superiores de Justicia)
- Notarkammern oder Notare (Colegios Notariales), an die sie delegieren.
Gesetzgebung:
Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961.
Königliche Verordnung 1497/2011 vom 24. Oktober zur Bestimmung der Beamten und Behörden, die für die Durchführung der im Gesetz vorgesehenen einheitlichen Legalisierung oder Apostille zuständig sind (Real Decreto 1497/2011, de 24 de octubre, por el que se determinan los funcionarios y autoridades competentes para realizar la legalización única o Apostilla prevista por el Convenio XII de la Conferencia de La Haya de Derecho Internacional Privado, de 5 de octubre de 1961).
Link:
Was ist der Unterschied zwischen ``Aufenthalt`` (estancia) und ``Daueraufenthalt`` (residencia)?
Beim kurzfristigen Aufenthalt auf spanischem Gebiet handelt es sich um einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen. Dieser Aufenthalt kann je nach Herkunftsland des betreffenden Bürgers mit oder ohne Visum erfolgen.
Nach Ablauf dieser 90-Tage-Frist ist es für einen Daueraufenthalt in Spanien notwendig, entweder eine Verlängerung des Aufenthalts oder eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Andernfalls kann der Aufenthalt als eine unregelmäßige Situation in Spanien erachtet werden.
Als Residenten werden Bürger einer anderen als der spanischen Staatsangehörigkeit bezeichnet, die sich in Spanien aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Residenten können sich in einer Situation vorübergehenden Aufenthalts oder langfristigen Aufenthalts befinden.
Der vorübergehende Aufenthalt erlaubt einen Aufenthalt in Spanien für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen und weniger als fünf Jahren.
Beim langfristigen Aufenthalt ist der Bürger berechtigt, sich auf unbestimmte Zeit in Spanien unter den gleichen Bedingungen wie die Spanier aufzuhalten und zu arbeiten.
Es gibt verschiedene Formen zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnisse. Deshalb müssen Sie die Referenzgesetzgebung heranziehen, um die jeweils erforderlichen Anforderungen und Unterlagen zu kennen.
Gesetzgebung:
Organgesetz 4/2000 vom 11. Januar über Rechte und Freiheiten der Ausländer in Spanien und ihre soziale Integration (Ley Orgánica 4/2000, de 11 de enero, sobre derechos y libertades de los extranjeros en España y su integración social).
Link:
Wie wird der steuerliche Wohnsitz einer Person in Spanien bestimmt?
Eine Person hat ihren steuerlichen Wohnsitz im spanischen Staatsgebiet, wenn sich einer der folgenden Umstände besteht:
- Sie muss sich während des Kalenderjahres mehr als 183 Tage lang in spanischem Gebiet aufhalten. Um diese Aufenthaltszeit in spanischem Gebiet zu bestimmen, werden sporadische Abwesenheiten berechnet, es sei denn, der Steuerpflichtige weist seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land nach. Im Falle von Ländern oder Gebieten, die als Steueroasen eingestuft sind, kann die Steuerverwaltung folgendes verlangen: den Wohnsitznachweis für 183 Tage des entsprechenden Kalenderjahrs.
- Der wichtigste Kern oder die Basis seiner Tätigkeiten oder wirtschaftlichen Interessen muss sich direkt oder indirekt in Spanien befinden.
- Der Ehepartner, der nicht rechtlich getrennt ist, und die minderjährigen Kinder, die von dieser natürlichen Person abhängig sind, müssen den gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien haben. Diese Voraussetzung lässt Beweise für das Gegenteil zu.
Andererseits gilt eine Person als nicht in Spanien ansässig, wenn keine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Die Staatliche Steuerverwaltung stellt auf Antrag des Interessenten Bescheinigungen über den steuerlichen oder nicht-steuerlichen Wohnsitz in Spanien aus.
Der Status des Residenten oder Nicht-Residenten in Spanien zu steuerlichen Zwecken hat eine Bedeutung in verschiedenen Bereichen, wie z.B. beim Kauf und Verkauf von Immobilien, wenn der Verkäufer den Status eines nicht ansässigen Käufers hat, ist der Käufer dazu verpflichtet, einen Teil des Preises einzubehalten und an die Staatskasse zu zahlen.
Gesetzgebung:
Gesetz 35/2006 vom 28. November über die Einkommensteuer für natürliche Personen und eine partielle Änderung der Gesetze über die Körperschaftsteuer, die Einkommensteuer für Nicht-Residenten und die Vermögenssteuer (Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas y de modificación parcial de las leyes de los Impuestos sobre Sociedades, sobre la Renta de no Residentes y sobre el Patrimonio).
Link:
Ich bin Bürger der Europäischen Union und werde in Spanien leben, was muss ich mit meinem Führerschein tun?
Führerscheine, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach dem Gemeinschaftsrecht ausgestellt wurden, bleiben in Spanien unter den Bedingungen gültig, unter denen sie an ihrem Herkunftsort ausgestellt wurden, mit der Ausnahme, dass das erforderliche Alter demjenigen entsprechen muss, das in Spanien für den Erwerb des gleichwertigen spanischen Führerscheins erforderlich ist. Führerscheine, die eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen werden, sind in Spanien nicht gültig.
Der Inhaber eines solchen Führerscheins, der seinen ordentlichen Wohnsitz in Spanien erhalten hat, unterliegt den spanischen Bestimmungen über die Gültigkeitsdauer, die Kontrolle seiner psychophysischen Fähigkeiten und die Vergabe von Punkten. Sollte der Führerschein keiner bestimmten Gültigkeitsdauer unterliegen, muss er von seinem Inhaber zwei Jahre nach der Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes in Spanien verlängert werden. Darüber hinaus kann er jederzeit beim Verkehrsamt der Provinz (Jefatura Provincial de Tráfico), wo er ihn erhalten möchte, den Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen spanischen Führerschein beantragen. In bestimmten Fällen kann ein Austausch von Amts wegen vereinbart werden.
Gesetzgebung:
Königliche Verordnung 818/2009 vom 8. Mai zur Genehmigung der Allgemeinen Vorschriften für Fahrer (Real Decreto 818/2009, de 8 de mayo, por el que se aprueba el Reglamento General de Conductores).
Link:
Was geschieht, wenn ich mich länger als 90 Tage als Tourist in Spanien aufhalte?
Es hängt davon ab, ob Sie ein Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), oder Bürger eines Drittstaates sind.
Wenn Sie ein EU-Bürger sind (oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz kommen), und beabsichtigen, sich für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten in Spanien aufzuhalten, müssen Sie sich im Ausländerzentralregister (Registro Central de Extranjeros) eintragen und die entsprechende Eintragungsbescheinigung des besagten Registers erhalten. Folgende Anforderungen müssen, unter anderem, erfüllt werden:
– Arbeitnehmer (Selbständiger oder Angestellter) sein;
– oder, wenn Sie kein Arbeitnehmer sind, nachweisen, dass Sie über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt für den Antragsteller und Ihre abhängigen Familienangehörigen sowie über eine Krankenversicherung verfügen;
– oder, in einer offiziellen Einrichtung Student sein und ebenfalls über eine Krankenversicherung verfügen.
– Ein Familienangehöriger eines EU-Bürgers sein, mit dem Sie zusammenleben, sofern die gesetzlich festgelegten Anforderungen erfüllt werden.
Wenn es sich um einen ausländischen Staatsbürger handelt, der nicht zu den obengenannten zugeordnet werden kann, beträgt der maximale Aufenthalt in Spanien (solange ein Touristenvisum vorliegt oder kein Visum beantragt werden muss) grundsätzlich 90 Tage. Nach Ablauf dieser Zeit wird es für den Aufenthalt in Spanien notwendig sein, entweder eine Verlängerung des Aufenthalts oder eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten; sollte diese nicht vorliegen, befindet sich der Bürger in Spanien in einer irregulären Situation. Für den Fall, dass ein ausländischer Staatsbürger, der mit einem Touristenvisum nach Spanien eingereist ist, ein Stellenangebot erhält, muss er in sein Land zurückkehren, und der Arbeitgeber muss bei den spanischen Behörden die Erstgenehmigung für den vorübergehenden Aufenthalt und die Beschäftigung beantragen.
Gesetzgebung:
Organgesetz 4/2000 vom 11. Januar über Rechte und Freiheiten der Ausländer in Spanien und ihre soziale Integration.
Königliche Verordnung 240/2007 vom 16. Februar über die Einreise, Freizügigkeit und den Aufenthalt von Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Spanien.
Verordnung PRE/1490/2012 vom 9. Juli mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Königlichen Verordnung 240/2004 vom 16. Februar über Einreise, Freizügigkeit und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Spanien.
Link:
http://www.empleo.gob.es/es/Guia/texto/guia_15/contenidos/guia_15_36_1.htm
Wie kann ich meinen Abschluss in Spanien anerkennen?
Offizielle Universitätsabschlüsse: Im Allgemeinen müssen Hochschulabschlüsse, die anerkannt oder als gleichwertig anerkannt werden sollen, von einer offiziell anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule ausgestellt werden.
Die Anerkennung gewährt dem ausländischen Abschluss die gleiche Wirkung wie dem spanischen Abschluss, zu dem er zugelassen ist. Das Hauptziel ist es, einen bestimmten Beruf, wie z.B. als Arzt oder Anwalt, ausüben zu können, unbeschadet der Erfüllung der übrigen Anforderungen, die die spanische Gesetzgebung für die Ausübung des besagten Berufes verlangt (z.B. Zugehörigkeit zu einer Berufskammer).
Es gibt andere Arten der Anerkennung von Hochschulabschlüssen, wie z.B. Gleichwertigkeit des Abschlusses, akademischen Abschlusses, Anerkennungen usw., wobei die geltenden Vorschriften überprüft werden müssen, um festzustellen, welcher Fall auf den Betroffenen zutrifft.
Das Verfahren wird durch einen Antrag mit einem Standardformular eingeleitet, das an das für den Bildungsbereich zuständige Ministerium gerichtet ist. Die Vorschriften erfordern die Vorlage von Unterlagen, die in den Referenzverordnungen angegeben sind, wobei die wesentlichen die Folgenden sind:
- Beglaubigte Kopie des Dokuments zur Bestätigung der Identität und Nationalität des Antragstellers, ausgestellt von den zuständigen Behörden des Ursprungs- oder Herkunftslandes.
- Beglaubigte Kopie des Diploms, dessen Anerkennung beantragt wird, oder des Zertifikats, das seine Ausstellung bestätigt.
- Beglaubigte Kopie der akademischen Bescheinigung des Studiums mit Angabe der offiziellen Dauer in den Studienjahren, der belegten Fächer und der Stundenbelastung der einzelnen Fächer.
- Zahlung der jeweiligen Gebühren.
- Die Dokumente müssen legalisiert und/oder mit Apostille versehen und mit einer beglaubigten Kopie mit einer offiziellen Übersetzung ins Spanische vorgelegt werden.
NICHT-Hochschulabschlüsse: Es ist auch möglich, Ihre Zulassung (Anerkennung der vollen Gültigkeit des Abschlusses) oder Ihre Validierung zu beantragen (ein akademisches Niveau wird ausschließlich zu dem Zweck anerkannt, dass der Interessent ein Hochschulstudium absolvieren kann, z.B. wird die Sekundarausbildung validiert, um Zugang zur Universität in Spanien zu erhalten). Die verfahrenstechnischen Anforderungen in Bezug auf Dokumente sind ähnlich wie oben beschrieben.
Gesetzgebung:
Königliche Verordnung 967/2014 vom 21. November über die Festlegung der Anforderungen und des Verfahrens für die Zulassung und Erklärung der Gleichwertigkeit mit einem Abschluss und dem offiziellen Universitätsniveau sowie für die Validierung ausländischer Hochschulstudiengänge und das Verfahren zur Bestimmung der Entsprechung mit den Stufen des spanischen Qualifikationsrahmens für die Hochschulbildung der offiziellen Abschlüsse für Architektur, Ingenieurwesen, Magisterstudiengänge, technischer Architekt und Ingenieur und Diplomstudiengänge.
Verordnung ECD/2654/2015 vom 3. Dezember mit Durchführungsbestimmungen zur Königlichen Verordnung 967/2014 vom 21. November über Verfahren zur Anerkennung und Erklärung der Gleichwertigkeit ausländischer Hochschuldiplome.
Link:
http://www.mecd.gob.es/alemania/reconocimiento-titulos/para-extranjeros.html
Ich habe Immobilien in Spanien und möchte ein Testament errichten, was muss ich tun?
Das Testament ist das Dokument, in dem eine Person ihren letzten Willen zum Ausdruck bringt und über den Bestimmungsort ihres Vermögens nach ihrem Tod verfügt.
Ein Testament gewährleistet, dass unser Wille nach unserem Ableben erfüllt wird; es vermeidet auch Verwirrung und macht es einfacher und günstiger, unser Erbe zu teilen, sodass es empfehlenswert ist, insbesondere ab einem bestimmten Alter oder in bestimmten negativen Gesundheitssituationen, ein Testament aufzusetzen.
Für andere Staatsangehörige als Spanier, die über Immobilien in Spanien verfügen, insbesondere wenn sie auch in unserem Land wohnen, ist es praktischer, in Spanien ein Testament über ihre Vermögenswerte zu gewähren, denn obwohl das in seinem Herkunftsland gewährte Testament gleichermaßen gültig ist, verkomplizieren und verteuern die Formalitäten für die Validierung in Spanien in der Regel den Nachlassprozess (Übersetzen, Legalisieren und/oder Apostille usw.).
Normalerweise wird das in Spanien verfasste Testament eines Ausländers in zwei Spalten aufgestellt, eine in Spanisch und die andere in seiner Sprache, wobei bei der Gewährung ein Dolmetscher dabei ist.
Nach Inkrafttreten der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, es sei denn, im Testament wird ausdrücklich der Wunsch das nationale Recht anzuwenden geäußert.
Gesetzgebung:
EU-Verordnung Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
Königliche Verordnung vom 24. Juli 1889 zur Veröffentlichung des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Link: